Türöffnung

Unter einer Türöffnung versteht man das gewaltsame Eindringen in eine verschlossene Wohnung auf Grund eines Notfalls. Solch ein Notfall kann einerseits durch Personen in Notlagen erforderlich, aber auch durch andere Umstände (z. B. ein Brand) gerechtfertigt sein.

Werden in dem Wohnraum hilflose Personen bzw. Personen in Notlage vermutet, so spricht man in der Regel auch von einer Türöffnung mit Unfallverdacht. Ziel dieser Türöffnung ist es, den Rettungskräften Zugang zu verschaffen und der hilflosen Person Hilfe zukommen zu lassen. Meistens sind diese Türöffnungen nach Unfällen, akuten Erkrankungen oder Suizid(versuch)en erforderlich und werden von Polizei, Rettungsdienst oder Angehörigen angefordert. Bevor die Tür durch die Feuerwehr geöffnet werden darf, müssen Indizien für einen Unglücksfall vorliegen. Diese können z. B. ein überquellender Briefkasten, ein generell schlechter Allgemeinzustand oder, als sicheres Indiz, Hilferufe aus der Wohnung sein. Erfolgt diese Erkundung nicht ordnungsgemäß, so besteht für die Feuerwehr die Möglichkeit aufgrund einer Putativgefahr tätig zu werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Öffnen der Tür nicht notwendig war, was rechtswidrig wäre. Dies gilt nicht für den Fall der Amtshilfe, da hier die anfordernde Behörde (z. B. Polizei) für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zuständig ist.

Eine Türöffnung liegt auch dann vor, wenn andere Schadenslagen vorliegen: Dies kann ein (entstehender) Brand sein, aber auch ein technisches Gebrechen (z. B. Wasserrohrbruch), der das Eingreifen der Einsatzkräfte erforderlich macht, um größeren Schaden abzuwenden. Unter Türöffnung fällt meistens auch eine zugefallene Türe, wenn im Wohnraum der Herd eingeschaltet ist oder sich Kleinkinder oder Personen, die einer Aufsicht oder Pflege bedürfen, im Haushalt sind.

Quellangabe: https://de.wikipedia.org/wiki/Notfallt%C3%BCr%C3%B6ffnung 

   
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